(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen, - 2.
Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung, - 3.
Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen, - 4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen, - 5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, - 6.
Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik, - 7.
Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen, - 8.
Befördern von Personen, - 9.
Transportieren von Gütern, - 10.
Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord, - 11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und - 12.
Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt und - 5.
Informieren und Kommunizieren.