Gegen Vorlage eines
- 1.
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses, - 2.
Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6