(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis |
A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A |
B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B |
C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen
| 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 |
D1 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- | 1 bis 4 | Feuerlöschbootpatent D1 |
D2 | und Katastrophenschutzes | 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D2 |
E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.
(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) | schließen ein | die Klasse(n) | ||
A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 | ||
B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 | ||
C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 | ||
C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 | ||
D1, D2 | E. |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 - a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 - a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer
- 1.
über eine nautische Mindestqualifikation - a)
als Matrose in der Binnenschiffahrt, - b)
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
verfügt, - 2.
als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.