(1) Die mit der Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene nach § 59 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung beauftragten Industrie- und Handelskammern, die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve und die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, bilden die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren erforderlichen Prüfungsausschüsse.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht jeweils aus
- 1.
einem vorsitzenden Mitglied sowie - 2.
zwei beisitzenden Mitgliedern,