(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt der zu prüfenden Person
- 1.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung, - 2.
die Art der Prüfung, - 3.
die Prüfungsdauer, - 4.
die Art der zugelassenen Hilfsmittel, - 5.
die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - 6.
die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung