(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
1 | bis 35 Personen | Fährführer | 1 |
2 | 36 – 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
3 | 251 – 600 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
4 | 601 – 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
Decksmann | 1 | ||
5 | über 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 2 | ||
Decksmann | 1 |
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
- 1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, - 2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und - 3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.