Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
- 1.
entweder - a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und - b)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
oder - a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, - b)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und - c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
oder - a)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen, - b)
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und - c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.