Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
- 1.
entweder - a)
mindestens 18 Jahre alt sein, - b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, - c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und - d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
oder - a)
mindestens 18 Jahre alt sein, - b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen, - c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen, - d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und - e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
oder - a)
mindestens 18 Jahre alt sein, - b)
eine Fahrzeit - aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder - bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
- c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und - d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.