(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
- 1.
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat, - 2.
die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll, - 3.
bei einer mündlichen Prüfung - a)
diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert, - b)
die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und - c)
70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
- 4.
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren - a)
80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und - b)
statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
- 5.
die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins, - 2.
entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.