Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; - 2.
Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; - 3.
Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: - a)
Schiff - Schiff, - b)
Nautische Information, - c)
Schiff - Hafenbehörde, - d)
Funkverkehr an Bord, - e)
Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; - 5.
Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); - 6.
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; - 7.
Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; - 8.
Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.