- 1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen: - a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
- b)
auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
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- 3.
Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.