- 1.
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten - a)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, - b)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt, - c)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und - d)
von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
- 2.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn - a)
Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird, - b)
die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und - c)
das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
- 3.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn - a)
das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und - b)
die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
- 4.
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.