- 1.
Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. - 2.
Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen - a)
mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder - b)
die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
- 3.
Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist. - 4.
Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.