- 1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. - 2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen. - 3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich. - 4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf - a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, - b)
dem Nord-Ostsee-Kanal, - c)
der Kieler Förde, - d)
der Trave unterhalb Stülper Huk, - e)
der Unterwarnow und Breitling und - f)
im Wolgaster Hafengebiet