- 1.
Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: - a)
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss - aa)
einer Belastung durch Wasser von q = 1,00 – h [t/m2] zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel, - bb)
einer Belastung von 0,075 t als Punktlast
- h
Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].
Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen. - b)
Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.
- 2.
Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: - a)
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen. - b)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.
- 3.
Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.