- 1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein. - 2.
Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind. - 3.
Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil 1 entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen. - 4.
Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen - a)
vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind, - b)
entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein, - c)
vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von der zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
- 5.
Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.