§ 7.03 BinSchUO2018Anh III - Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord

 

1.
Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss
a)
der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und
b)
bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
betragen.
2.
Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss
a)
der Restfreibord mindestens 0,40 m und
b)
der Freibord mindestens 0,50 m
betragen.
3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.