§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV - Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.