Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung
- 1.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, - 3.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet, - 4.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet, - 5.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, - 6.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird, - 7.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet, - 8.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird, - 9.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, - 10.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist, - 11.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, - 12.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist, - 13.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird, - 14.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird, - 15.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden, - 16.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist, - 17.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, - 18.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, - 19.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht, - 20.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, - 21.
entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, - 22.
(weggefallen) - 23.
(weggefallen) - 24.
entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird, - 25.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht, - 26.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet, - 27.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, - 28.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt, - 29.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht, - 30.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist, - 31.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird, - 32.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist, - 33.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, - 34.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, - 35.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der Defibrillatoren gekennzeichnet ist, - 36.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, - 37.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird, - 38.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist, - 39.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet, - 40.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird, - 41.
(weggefallen) - 42.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, - 43.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18, 21 oder 22 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, - 44.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 19 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, - 45.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, - 46.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 23 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist, - 47.
entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt, - 48.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 49.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, - 50.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird, - 51.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird, - 52.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird, - 53.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird, - 54.
entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt, - 55.
(weggefallen) - 56.
(weggefallen) - 57.
(weggefallen) - 58.
(weggefallen) - 59.
(weggefallen)