§ 11 Bio-AHVV - Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,
2.
die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen
a)
ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
b)
Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
c)
nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.