§ 14 Biokraft-NachV - Anerkannte Nachweise

Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.