(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
- 1.
für die Zertifikate nach § 26, - 2.
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, - 3.
für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie - 4.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite