§ 20 Biokraft-NachV 2021 - Inhalt der Zertifikate

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Falle einer letzten Schnittstelle
a)
die letzte Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
c)
die jährliche Herstellungskapazität,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Art der Treibhausgasberechnung.