§ 23 Biokraft-NachV 2021 - Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.