§ 30 BioSt-NachV - Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.