Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
eine einmalige Registriernummer, - 2.
das Datum der Anerkennung, - 3.
im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und - 4.
Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.