(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
- 1.
folgende Bundesbehörden: - a)
das Bundesministerium der Finanzen, - b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, - d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und - e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, - 3.
Organe der Europäischen Union, - 4.
anerkannte Zertifizierungssysteme und - 5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.
(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.