(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt, - 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder - 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anwälte zum BJagdG
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
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52064 Aachen
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