Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
- 1.
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten, - 2.
auf Anordnung der zuständigen Behörde - a)
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten, - b)
die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten, - c)
die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind, - 4.
Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.