Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, - 2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, - 3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, - 4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder - 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.