Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist; - 2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer - a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder - b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
- 3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.