§ 2 BMASGBWidVertrAnO - Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten

In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.