(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen, - 2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, - 3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten, - 4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 5.
Herstellen von Verbindungen, - 6.
Herstellen von Oberflächen, - 7.
Herstellen von Bogenstangen, - 8.
Herstellen von Bogenfröschen, - 9.
Herstellen von Bogenbeinchen, - 10.
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen, - 11.
Spielfertigmachen von Bögen und - 12.
Reparieren von Bögen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 6.
betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und - 9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.