(1) Den Leiterinnen und Leitern der unmittelbar nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen: - a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, - b)
die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und - c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und für die Autobahn GmbH des Bundes. Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden
- 1.
für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamtes dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und - 2.
für die bei der Autobahn GmbH des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes dem Präsidenten oder der Präsidentin des Fernstraßen-Bundesamtes