Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
- 1.
Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, - 2.
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort), - 3.
Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse), - 4.
das Aktenzeichen der abrufenden Stelle, - 5.
den Anlass des Abrufs und - 6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.