Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
- 1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, - 3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder - 4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Anwälte zum BMG
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