(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden, - 2.
anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden, - 3.
Zeichnungen von Modellen anzufertigen, - 4.
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen, - 5.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen, - 6.
Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden, - 7.
Rohlinge zu retuschieren, - 8.
Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen, - 9.
Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und - 10.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.