(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten, - 2.
Herstellen von Handgussteilen, - 3.
Bearbeiten von einteiligen Modellen, - 4.
Bearbeiten von mehrteiligen Modellen, - 5.
Montieren von mehrteiligen Modellen, - 6.
Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und - 7.
Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und - 6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.