(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
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Kraftfahrt-Bundesamt, - –
Luftfahrt-Bundesamt, - –
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, - –
Eisenbahn-Bundesamt, - –
Bundeseisenbahnvermögen, - –
Deutscher Wetterdienst, - –
Bundesanstalt für Straßenwesen, - –
Bundesamt für Logistik und Mobilität, - –
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, - –
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf
- 1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden, - 2.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden, - 3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und - 4.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.