(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2: - a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, - b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und - c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16: - a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, - b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und - c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.