Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren - a)
des Heeres, - b)
der Luftwaffe, - c)
der Marine, - d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, - e)
der Streitkräftebasis, - f)
des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber - a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, - b)
des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten - a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr, - b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, - e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - f)
des Bundessprachenamtes, - g)
der Truppendienstgerichte, - h)
der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr, - 5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr, - 6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr, - 7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung, - 8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr, - 9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes, - 10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats, - 11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt, - 12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie - 13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.