(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
- 1.
den Prüfungsablauf, - 2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit, - 3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, - 4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung, - 5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung, - 6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und - 7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.