Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, - 2.
der Bundespolizei, - 3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege, - 4.
der See- oder Binnenschifffahrt, - 5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, - 6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder - 7.
der Telekommunikation