(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:
- 1.
die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und - 2.
die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen
- 1.
an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken, - 2.
an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen, - 3.
an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können, - 4.
für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.