(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens, - 2.
die Erhebung der Disziplinarklage und - 3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
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