Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
Anwälte zum BörsG 2007
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
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Advogada (Rechtsanwältin PT) Vânia Costa Ramos
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