§ 59 BPersVG

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus einem Jugend- und   Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus drei Jugend- und   Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus fünf Jugend- und   Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus sieben Jugend- und   Auszubildendenvertretern, 301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus elf Jugend- und   Auszubildendenvertretern, mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten   aus fünfzehn Jugend- und   Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

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