(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und - 2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, - 2.
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, - 3.
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder - 4.
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.