BPräsKldgBVGAnO - Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht
- Art 1
Am Barett tragen
- a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, - b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, - c)
die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, - d)
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, - e)
die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
- Art 1
Am Barett tragen
- a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, - b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, - c)
die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, - d)
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, - e)
die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
- Art 1
Am Barett tragen
- a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, - b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, - c)
die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, - d)
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, - e)
die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
- Art 1
Am Barett tragen
- a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, - b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, - c)
die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, - d)
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, - e)
die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
- Art 2
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
- Art 2
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
- Art 2
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
- Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.