BPräsKldgBVGAnO - Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht

  • Art 1

    Am Barett tragen

    a)
    der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold,
    b)
    die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold,
    c)
    die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
    d)
    der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold,
    e)
    die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.

  • Art 1

    Am Barett tragen

    a)
    der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold,
    b)
    die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold,
    c)
    die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
    d)
    der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold,
    e)
    die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.

  • Art 1

    Am Barett tragen

    a)
    der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold,
    b)
    die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold,
    c)
    die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
    d)
    der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold,
    e)
    die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.

  • Art 1

    Am Barett tragen

    a)
    der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold,
    b)
    die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold,
    c)
    die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
    d)
    der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold,
    e)
    die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.

  • Art 2

    Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

  • Art 2

    Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

  • Art 2

    Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

  • Art 3

    Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.