BPräsPatGerKldgAnO - Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht

  • Art 1

    Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

  • Art 1

    Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

  • Art 1

    Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

  • Art 1

    Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

  • Art 1

    Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

  • Art 2

    (1) Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amtsrobe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus stumpfer Seide besteht.

    (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien die für Patentanwälte oder die für sie bei den anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Amtstracht tragen.

  • Art 3

    Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.

  • Art 4

  • Art 5

    Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.